Im Kanton Aargau sind (Vor)Anfragen, mit denen Baubehörden vor der Eröffnung eines Baubewilligungsverfahrens um Rechtsauskünfte über die (voraussichtliche) Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ersucht werden, gesetzlich nicht (mehr) geregelt, aber in der Praxis gebräuchlich(siehe etwa https://www.ag.ch/de/bvu/bauen/baubewilligungen/bewilligungsablauf/informationen_rund_ ums_bauen/verfahrensuebersicht/verfahrensuebersicht_1.jsp; zum früher geltenden Recht, in welchem die "unverbindlichen" Auskünfte und Stellungnahmen noch vorgesehen waren, vgl. § 28 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 [ABauV; in Kraft bis 31. August