Zum Zeitpunkt der E-Mails vom 28. August und 29. September 2014 sei noch nicht festgestanden, dass die Praxis per Anfang 2015 geändert werde. Dass die Beschwerdeführer nicht auf die möglicherweise bevorstehende Änderung hingewiesen worden seien, verstosse nicht gegen Treu und Glauben; allfällige Vorwarnungen seien insbesondere bei Verfahrensfragen (Frist und Formvorschriften) angezeigt. … 3.2. 3.2.1.