In der Beschwerdeantwort präzisiert die Abteilung für Baubewilligungen des BVU, die Praxisänderung stütze sich neben den allgemeinen gesetzgeberischen und politischen Tendenzen auf den Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 3. September 2014 (1C_647/2012) sei nicht der Grund für die Praxisänderung gewesen. Für die neue Praxis sprächen ernsthafte und sachliche Gründe, ausserdem werde die Praxis grundsätzlich geändert. Zum Zeitpunkt der E-Mails vom 28. August und 29. September 2014 sei noch nicht festgestanden, dass die Praxis per Anfang 2015 geändert werde.