Die Stellungnahme zum Anfragegesuch liege vorliegend bald drei Jahre zurück. Wäre damals eine Baubewilligung erteilt worden, wäre deren Geltungsdauer (zwei Jahre) mittlerweile abgelaufen. Die im August/September 2014 erfolgten Aussagen seien gestützt auf das Anfragegesuch abgegeben worden. Zudem sei zum Zeitpunkt der nachträglichen Aussagen die Änderung der kantonalen Praxis (per Anfang 2015) noch nicht bekannt gewesen. Damit sei der Grossteil der Planung bereits vor den nachträglichen Aussagen erfolgt, und es seien keine nachträglichen Dispositionen aufgrund des Mailverkehrs erfolgt.