Nebst den erforderlichen Arbeitskraftstunden (von über 8'000) und dem landwirtschaftlichen Einkommen von mehr als Fr. 160'000.00 sei neu die Wegdistanz bis zum nächstgelegenen Bereich verfügbarer Mietwohnungen abzuklären, wobei eine Distanz von 1.5 bis 2 km vertretbar sei. Zudem müsse neu der Betrieb über überwachungs- bzw. betreuungsintensive Betriebszweige verfügen, welche die ständige Präsenz von zwei qualifizierten Fachkräften im Sinne eines Betriebsleiters und eines Betriebsleiter-Stellvertreters auf dem Betrieb erforderten (siehe bereits Erw. 2.1.1).