Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU führte zunächst aus, als Folge eines Entscheids des Regierungsrats vom 20. August 2014 und eines Urteils des Bundesgerichts vom 3. September 2014 (1C_647/2012) sei die kantonale Praxis bezüglich Neubau von zusätzlichem Wohnraum für Betriebs- leiter-Stellvertreter im Jahre 2015 angepasst worden. Nebst den erforderlichen Arbeitskraftstunden (von über 8'000) und dem landwirtschaftlichen Einkommen von mehr als Fr. 160'000.00 sei neu die Wegdistanz bis zum nächstgelegenen Bereich verfügbarer Mietwohnungen abzuklären, wobei eine Distanz von 1.5 bis 2 km vertretbar sei.