Im Ergebnis wurde dem Betrieb mithin die ständige Präsenz einer Fachperson zugestanden. Im Sinne einer betrieblichen Gesamtbetrachtung wurde mit andern Worten die ständige Präsenz bloss einer Fachperson als erforderlich erachtet. 3. Umstritten ist im Weiteren ob die Beschwerdeführer gestützt auf das Vertrauensschutzprinzip (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung) Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung haben bzw. ob eine Anpassung der Praxis überhaupt zulässig war. 3.1. 3.1.1.