Soweit die Beschwerdeführer einbringen, eine Gesamtbetrachtung sei erst in der Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen des BVU vorgenommen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des BVU vom 21. April 2015 lässt sich entnehmen, dass die Rindviehhaltung als betreuungsintensiver Betriebszweig eingestuft wurde, der die Präsenz einer Fachperson vor Ort erfordert. Bezüglich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Feldgemüsekultur wurde die ständige Präsenz einer (weiteren) Fachperson nicht als erforderlich erachtet. Im Ergebnis wurde dem Betrieb mithin die ständige Präsenz einer Fachperson zugestanden.