Im Gegensatz zum genannten Entscheid steht vorliegend nicht die Frage im Zentrum, ob das Betriebsleiterpaar (unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass es um einen Familienbetrieb geht) auf dem Betrieb wohnen darf, da der Betrieb der Beschwerdeführer bereits heute über zwei Wohneinheiten verfügt, eine für die Beschwerdeführer und eine für die abtretende Generation. Der vorliegende Fall dreht sich einzig um die Frage, ob für den Betriebsleiter-Stellvertreter auf dem Betrieb eine weitere – dritte – Wohneinheit zulässig sein darf, wobei dafür ein neues, zusätzliches Wohnhaus (neues Betriebsleiterwohnhaus) gebaut werden soll. 2.4.