Hinzuweisen ist schliesslich, dass der Fall mit der Konstellation im Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2014 (1C_647/2012) nicht vergleichbar ist: Im Gegensatz zum genannten Entscheid steht vorliegend nicht die Frage im Zentrum, ob das Betriebsleiterpaar (unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass es um einen Familienbetrieb geht) auf dem Betrieb wohnen darf, da der Betrieb der Beschwerdeführer bereits heute über zwei Wohneinheiten verfügt, eine für die Beschwerdeführer und eine für die abtretende Generation.