Die Miete von Wohnraum für den Betriebsleiter-Stellvertreter in der Bauzone in zumutbarer Distanz von weniger als 1.5 bis 2 km erscheint ohne weiteres realistisch. Auch aus diesem Blickwinkel lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Abteilung für Baubewilligungen des BVU zusätzliche Wohnfläche für den Betriebsleiter- Stellvertreter – welche den Neubau eines neuen, zusätzlichen Wohnhauses (neues Betriebsleiterwohnhaus) erforderte – als nicht zonenkonform und damit als nicht bewilligungsfähig einstufte.