4 von 10 Was den vorliegenden Fall anbelangt, fällt ausserdem ins Gewicht, dass die nächste Wohnzone weder weit entfernt liegt (vgl. Bauzonenplan, online abrufbar auf dem Aargauischen Geographischen Informationssystem [AGIS]) noch der Betrieb schwer erreichbar wäre. Die Miete von Wohnraum für den Betriebsleiter-Stellvertreter in der Bauzone in zumutbarer Distanz von weniger als 1.5 bis 2 km erscheint ohne weiteres realistisch.