Betriebsleiter-Stellvertreter zur gegebenen Zeit nicht auf dem Hof sein sollte. Der Regierungsrat wies in einem Entscheid vom 20. August 2014 ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Aufgabe der Betriebsführung erfahrungsgemäss nicht allen Bewohnern eines landwirtschaftlichen Betriebs im gleichen Ausmass zukommt. Während die Überwachungsfunktion der betriebsleitenden Person im vollen Ausmass obliege, komme sie der stellvertretenden Person bzw. den im Betrieb nur noch mitarbeitenden Bewohnern des Altenteils nur noch beschränkt zu (vgl. RRB Nr. 2014000900, Erw. 2.2.4). Bei letzteren ist der Betrieb nicht auf deren dauernde Präsenz angewiesen.