Vielmehr hält sie fest, dass die Frage weiterhin unbeantwortet bleibe, ob in angemessener Wegdistanz unter Beachtung der topografischen Eigenheiten in 1.5 bis 2 km Entfernung vom Betriebsstandort verfügbare Mietwohnungen vorhanden wären und ob die Wahrnehmung der Betriebsleiter-Stellvertreterfunktion aufgrund dieser Distanz vertretbar wäre. Der Bericht untermauert im Weiteren auch nicht, dass die aufgeführten Tätigkeiten nicht während den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden können, wie die Abteilung für Baubewilligungen des BVU zu Recht einwendet. Immerhin handelt es sich bei den aufgeführten Verrichtungen um regelmässige und vorhersehbare Aufgaben, die planbar sind.