Zur hier interessierenden Frage, ob es deswegen (objektiv betrachtet) jedoch betriebsnotwendig ist, dass neben den Beschwerdeführern und der abtretenden Generation auch der Betriebsleiter-Stellvertreter auf dem Hof wohnt (d.h. ständig präsent ist), äussert sich die kantonale Fachstelle indes nicht. Vielmehr hält sie fest, dass die Frage weiterhin unbeantwortet bleibe, ob in angemessener Wegdistanz unter Beachtung der topografischen Eigenheiten in 1.5 bis 2 km Entfernung vom Betriebsstandort verfügbare Mietwohnungen vorhanden wären und ob die Wahrnehmung der Betriebsleiter-Stellvertreterfunktion aufgrund dieser Distanz vertretbar wäre.