Die kantonale Fachstelle hält in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zwar fest, dass sich die Einsatzzeiten für den Gemüsebau und die Lagerbewirtschaftung mit jenen im Bereich der Tierhaltung überschneiden, weshalb die gleichzeitige Anwesenheit von mehreren qualifizierten Personen auf dem Hof "durchaus als gerechtfertigt erachtet werden darf". Zur hier interessierenden Frage, ob es deswegen (objektiv betrachtet) jedoch betriebsnotwendig ist, dass neben den Beschwerdeführern und der abtretenden Generation auch der Betriebsleiter-Stellvertreter auf dem Hof wohnt (d.h. ständig präsent ist), äussert sich die kantonale Fachstelle indes nicht.