Wie dargelegt verfügt der Betrieb der Beschwerdeführer heute über zwei Wohneinheiten, einerseits für die Beschwerdeführer, andererseits für die abtretende Generation (Erw. 1). Unumstritten ist sodann, dass die Rindviehhaltung der Beschwerdeführer als betreuungsintensiver Betriebszweig ein- 3 von 10 zustufen ist, der die ständige Anwesenheit einer Fachperson erfordert. Indem der Beschwerdeführer als Betriebsleiter auf dem Hof wohnt, ist diesem Umstand bereits Rechnung getragen.