Allenfalls werde der praktische Einsatzbereich auf den Bereich des Weinbaus oder gar auf den konkret beurteilten Fall beschränkt bleiben (KELLER, a.a.O., S. 555). Bei der Anwendung des neuen Kriteriums sei auf jeden Fall ein behutsames Vorgehen und eine sorgfältige Prüfung angezeigt, weil das Urteil den fundamentalen raumplanungsrechtlichen Grundsatz der Trennung des Bau und des Nichtbaugebiets tangiere (KELLER, a.a.O., S. 555). 2.3.