Zudem sei festzustellen, dass sich das Bundesgericht mit dem ebenfalls wichtigen Kriterium der Entfernung des Betriebs zur nächstgelegenen Bauzone gar nicht auseinandergesetzt habe, was darauf hinzudeuten scheine, dass eine pragmatische Einzelfallentscheidung gefällt worden sei, der kein präjudizieller Charakter zukommen solle. Das neue Beurteilungskriterium werde somit nicht zwangsläufig zur Bejahung der Notwendigkeit von Wohnraum auf sämtlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben führen. Allenfalls werde der praktische Einsatzbereich auf den Bereich des Weinbaus oder gar auf den konkret beurteilten Fall beschränkt bleiben (KELLER, a.a.O., S. 555).