KELLER in seiner Urteilsbesprechung (in: ZBl 116/2015, S. 554 f.) den Einsatzbereich des neuen Kriteriums als beschränkt: Der Ackerbau, bestimmte Tierhaltungen (z.B. Schafhaltung oder Hirschzucht) sowie der produzierende Gartenbau dürften für sich allein auch aus gesamtbetrieblicher Sicht kaum eine ständige Präsenz auf dem Hof erfordern. Zudem sei festzustellen, dass sich das Bundesgericht mit dem ebenfalls wichtigen Kriterium der Entfernung des Betriebs zur nächstgelegenen Bauzone gar nicht auseinandergesetzt habe, was darauf hinzudeuten scheine, dass eine pragmatische Einzelfallentscheidung gefällt worden sei, der kein präjudizieller Charakter zukommen solle.