Demgegenüber erachtet PETER M. KELLER in seiner Urteilsbesprechung (in: ZBl 116/2015, S. 554 f.) den Einsatzbereich des neuen Kriteriums als beschränkt: Der Ackerbau, bestimmte Tierhaltungen (z.B. Schafhaltung oder Hirschzucht) sowie der produzierende Gartenbau dürften für sich allein auch aus gesamtbetrieblicher Sicht kaum eine ständige Präsenz auf dem Hof erfordern.