MICHAEL RITTER etwa vertritt in seiner Besprechung (Die Zulässigkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone – die neueste Entwicklung der Rechtsprechung, in: Jusletter vom 2. März 2015) die Auffassung, mit dem Entscheid seien die Anforderungen an die Entbehrlichkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone (im Sinne von Art. 34 Abs. 4 RPV) relativiert worden, was zu begrüssen sei (Rz. 18); ausserdem hofft er auf eine breite Anwendung in weiteren Bereichen der Landwirtschaft (vgl. Rz. 21 und 24). Demgegenüber erachtet