Dabei seien nicht allein die technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle der Arbeitsvorgänge ausschlaggebend, sondern ebenfalls die Erfordernisse einer zweckmässigen und kostengünstigen Betriebsorganisation (Erw. 6). Des Weiteren hielt das Bundesgericht fest, bei der Beurteilung der betrieblichen Bedürfnisse (und der Bestimmung des Wohnbedarfs) sei mitzuberücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Produktion in der Schweiz vorwiegend durch Familienbetriebe erfolge und nicht durch Grossbetriebe, die ähnlich wie Industrieunternehmen geführt würden (Erw. 6). Im genannten Fall ging es um ein Weingut und das Bundesgericht bejahte das Erfordernis der ständigen Anwesenheit.