In einem Entscheid vom 3. September 2014 (1C_647/2012) präzisierte das Bundesgericht, dass selbst dann, wenn die Arbeiten je für sich allein keine ständige Präsenz auf dem Betrieb erforderten, nicht der Schluss gezogen werden könne, dies treffe auch für alle Verrichtungen zusammen zu. Da landwirtschaftliche Gewerbe eine betriebswirtschaftliche Einheit bildeten, müsse auch der zonenkonforme Wohnbedarf aus einer betrieblichen Perspektive beurteilt werden. Die gleichzeitige Verrichtung vieler auf einem Hof anfallender Arbeiten könne eine ständige Anwesenheit von Personen erfordern, auch wenn dies für die einzelnen Tätigkeiten allein nicht zutreffe.