Ob dies zu bejahen ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, von der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab, ob das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird. Ist die Betriebsführung auch von einer Wohnzone aus möglich oder verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen Produktion (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2014 [1C_806/2013], Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2013 [1C_408/2012], Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009 [1C_127/2009], Erw.