Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2013 [1C_408/2012], Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009 [1C_127/2009], Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2007 [1C_67/2007], Erw. 3.1; BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 14 zu Art. 16a; ferner auch: AGVE 1996, S. 346 f., 352). Wohnraum ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich ist. Ob dies zu bejahen ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, von der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab, ob das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird.