Bauten für den Wohnbedarf sind danach zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt dies voraus, dass aus betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist (BGE 125 III 177 f.; 121 II 310 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2014 [1C_647/2012], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2014 [1C_806/2013], Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2013 [1C_408/2012], Erw.