In ihrer Beschwerdeantwort präzisiert die Abteilung für Baubewilligungen des BVU, sie habe die Notwendigkeit der ständigen Präsenz auf dem Betrieb aufgrund einer betrieblichen Gesamtbetrachtung beurteilt. Dabei habe sie die ständige Präsenz einer Fachperson als erforderlich erachtet; eine zweite Fachperson müsse im Betrieb nicht ständig anwesend sein. Die in der Beschwerde tabellarisch aufgelisteten Arbeiten seien alle planbar und könnten durch eine Fachperson während ihrer regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden.