Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen bezüglich der Arbeitsstunden und des landwirtschaftlichen Einkommens erreicht. Die auf dem Betrieb vorhandene Rindviehhaltung sei sodann ein betreuungsintensiver Betriebszweig, der die Präsenz einer Fachperson vor Ort erfordere. Demgegenüber erforderten die angebauten Feldgemüsekulturen keine dauernde Anwesenheit eines Be- triebsleiter-Stellvertreters. Dieser Betriebszweig vermöge daher keinen Anspruch auf Wohnraum zu begründen, weshalb das vorliegende Baugesuch abzuweisen sei.