Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU verneinte die Zonenkonformität: Als Folge eines Beschlusses des Regierungsrats (RRB) vom 20. August 2014 und eines Urteils des Bundesgerichts vom 3. September 2014 (1C_647/2012) sei die kantonale Praxis bezüglich Neubau von zusätzlichem Wohnraum für Betriebsleiter-Stellvertreter im Jahre 2015 angepasst worden. Nebst dem Nachweis der erforderlichen Arbeitskraftstunden (über 8'000) und einem landwirtschaftlichen Einkommen (über Fr. 160'000.00) sei neu zusätzlich die Wegdistanz bis zum nächstgelegenen Bereich verfügbarer Mietwohnungen abzuklären.