soweit aber ein solches Rechtsmittel ergriffen werden kann, ist eine Behörde nicht zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet, da sonst die Statuierung einer Frist für das Wiederaufnahmebegehren (§ 28 VRPG) illusorisch würde (AGVE 1973 S. 556 ff.). Dann liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie auf den neuen Antrag eingehen, d.h. ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht (§ 25 Abs. 1 VRPG; AGVE 1977 S. 280).