a VRPG). Dasselbe gilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, nicht berücksichtigt wurden (§ 27 lit. b VRPG). In den erwähnten Fällen von § 27 VRPG steht somit dem Bürger ein förmliches ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung; soweit aber ein solches Rechtsmittel ergriffen werden kann, ist eine Behörde nicht zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet, da sonst die Statuierung einer Frist für das Wiederaufnahmebegehren (§ 28 VRPG) illusorisch würde (AGVE 1973 S. 556 ff.).