Aus den Erwägungen (...) Gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 kann auf Gesuch eines Betroffenen hin eine Verfügung oder ein Entscheid durch die erstinstanzlich zuständige in Wiedererwägung gezogen werden. [Wiedererwägung bedeutet, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung oder ihren ursprünglichen Entscheid aufhebt, den Fall neu beurteilt und anschliessend neuverfügt (wobei der materielle Verfügungsinhalt gleich bleiben kann)].