Wiedererwägungsgesuch Voraussetzungen für Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen (...) Gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 kann auf Gesuch eines Betroffenen hin eine Verfügung oder ein Entscheid durch die erstinstanzlich zuständige in Wiedererwägung gezogen werden. [Wiedererwägung bedeutet, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung oder ihren ursprünglichen Entscheid aufhebt, den Fall neu beurteilt und anschliessend neuverfügt (wobei der materielle Verfügungsinhalt gleich bleiben kann)]. Daraus ergibt sich, dass zwar eine Verwaltungsbehörde nicht unter allen Umständen an eine einmal erlassene Verfügung gebunden ist, dass jedoch anderseits grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches besteht. Insbesondere darf der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde oder ein Wiederaufnahmegesuch nach Ablauf der Fristen zu ersetzen. Nach aargauischer Verwaltungspraxis besteht deshalb eine Pflicht der Behörde zur materiellen Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen nur in jenen Fällen, in denen ein völlig neuer oder ein nachträglich wesentlich veränderter Sachverhalt oder eine erhebliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse beurteilt werden muss. Verweist der Gesuchsteller dagegen auf neue Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bereits bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren, liegt ein Grund zur Wiederaufnahme vor (§ 27 lit. a VRPG). Dasselbe gilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, nicht berücksichtigt wurden (§ 27 lit. b VRPG). In den erwähnten Fällen von § 27 VRPG steht somit dem Bürger ein förmliches ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung; soweit aber ein solches Rechtsmittel ergriffen werden kann, ist eine Behörde nicht zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet, da sonst die Statuierung einer Frist für das Wiederaufnahmebegehren (§ 28 VRPG) illusorisch würde (AGVE 1973 S. 556 ff.). Dann liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie auf den neuen Antrag eingehen, d.h. ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht (§ 25 Abs. 1 VRPG; AGVE 1977 S. 280). [Vgl. zum Ganzen: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1986 S. 165 mit ausführlichen Hinweisen; BGE 113 Ia 151 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1421 ff., insb. 1426, mit Hinweisen] Entscheid des Regierungsrats vom 14.09.1994 in Sachen O.H.