Balkonvergrösserung eingibt und nachher um die Bewilligung einer Anbaute ersucht. Die Terrasse der Beschwerdeführenden erstreckt sich mit 6 m über fast die gesamte Fassadenlänge des Wohnhauses von 6.46 m. Die geplante Terrassen- bzw. Balkonvergrösserung erfüllt somit die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 ABauV (maximal einen Drittel der Fassadenlänge) nicht und hat deshalb den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. Die Hauptwohnseite des Wohnhauses geht nach Süden. Somit hat die Terrasse gegen Osten den kleinen Grenzabstand von 4 m gegenüber der Parzelle der Beschwerdegegner einzuhalten statt wie vorgesehen einen Abstand von 2.24 bis 2.43 m.