Würde man in Fällen wie hier die balkongleiche oder -ähnliche Funktion verneinen, so könnten die Vorschriften von § 2 ABauV bei Balkonen im ersten Obergeschoss, die häufig weniger als 3 m über dem gewachsenen Terrain liegen, jeweils sehr leicht unterlaufen werden, indem die Bauherrschaft einen Balkon nicht als Balkon genehmigen lässt, sondern - allenfalls aussen ergänzt mit zwei Trägern - als Dach eines Sitzplatzes oder eines Carports etc. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wäre nicht gewährleistet, wenn derjenige, der sich zuerst eine Anbaute bewilligen lässt und wie vorliegend nach Baubeginn noch eine "Balkonvergrösserung" darauf, besser fährt als jener, der zuerst die