Dies steigert üblicherweise die Benützungsfrequenz und die Emissionen. Entsprechend nehmen die Immissionen auf der Nachbarparzelle zu, die gerade bei offenen Balkonen aus Sicht des Nachbarschutzes nicht unproblematisch sind (vgl. AVGE 1993, S. 386). Die Beschwerdeführenden erhalten ferner von der Terrasse einen künstlich erhöhten Einblick auf das Nachbargrundstück wie bei einem Balkon.