7. a) Der ordentliche Grenzabstand darf um höchstens 1.50 m unterschritten werden durch untergeordnete Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw. (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a ABauV). Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 ABauV).