Ohne Zweifel steht fest, dass der Gesetzgeber zumindest wollte, dass eine Klein- und Anbaute nicht deshalb vom Grenzabstandsprivileg ausgeschlossen werden soll, weil auf dem Dach eine Terrassennutzung vorgesehen ist, wenn die Terrasse selber den ordentlichen Grenzabstand einhält. Vorliegend ist also die Doppel-Garage mit der rechtskräftig bewilligten hausseitigen Terrasse, die einen Grenzabstand von gut 5 m einhält, gemäss ABauV im Gegensatz zu den früheren kommunalen Regelungen eine zulässige Klein- und Anbaute. (...)