Mehrgeschossige Klein- und Anbauten sind demnach zulässig. Daraus kann abgeleitet werden, dass eine Klein- oder Anbaute nicht ohne weiteres als bewohnbar angesehen werden darf, wenn ihr Dach als begehbare Terrasse angelegt ist (BDE vom 21. Dezember 1995 i.S. W., S. 3). Ohne Zweifel steht fest, dass der Gesetzgeber zumindest wollte, dass eine Klein- und Anbaute nicht deshalb vom Grenzabstandsprivileg ausgeschlossen werden soll, weil auf dem Dach eine Terrassennutzung vorgesehen ist, wenn die Terrasse selber den ordentlichen Grenzabstand einhält.