Es ist unbestritten, dass die bündig an das Wohnhaus gestellte Doppel-Fertiggarage als solche unter den Anbautenbegriff fällt. Ihre Grundfläche beträgt rund 36 m2, die Gebäudehöhe, gemessen bis Oberkante Terrasse, maximal 2.46 m. Es fragt sich jedoch, ob die Dachterrasse bzw. die Nutzung als Sitzplatz noch darunter fällt. c) aa) Zuerst ist zu prüfen, ob die Terrasse und ihre Nutzung einen "unbewohnten Gebäudeteil" betreffen. (...)