Vorbehalten bleiben Gründe der baulichen Sicherheit (Baudepartementsentscheid [BDE] vom 29. Juli 1997, S. 4 f. mit Hinweisen, publiziert im Internet unter , Rubrik: Entscheidsammlung). Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden vor Abschluss der Bauarbeiten ein Änderungsgesuch für die Nutzung der Fläche der zweiten Garage ein, das offensichtlich nicht aus Sicherheitsgründen erfolgte. Es ist somit zu prüfen, ob die Auflage 1g auf einer Vereinbarung beruht, die aus Treu und Glauben dem Änderungsgesuch entgegen steht. Es ist unbestritten, dass hier nur eine stillschweigende Vereinbarung in Frage kommen kann.