5. a) Der Gemeinderat und die Beschwerdegegner gehen sinngemäss davon aus, dass die Auflage 1g auf das Einspracheverfahren zurückgehe und nicht ohne Einwilligung des damaligen Einsprechers und heutigen Beschwerdegegners geändert werden könne. Das Gesuch widerspreche Treu und Glauben.