Der Gemeinderat stellte jedoch in der angefochtenen Verfügung unter dem Punkt "Baupolizeiliche Prüfung" fest, dass von baurechtlicher Seite ein Geländer um beide Garagen und eine Nutzung beider Garagen möglich wäre. Somit hatte er das Baugesuch materiell geprüft. Er wies im Dispositiv das Gesuch ab. Dadurch öffnete er den Beschwerdeführenden den ordentlichen Rechtsmittelweg erneut (AGVE 1994, S. 460 ff., mit Erwägungen zur Abgrenzung zwischen [Nicht-]Eintreten und materieller Beurteilung). Das Baudepartement hat deshalb auf das Baugesuch einzutreten und es auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen.