Sie weisen lediglich darauf hin, dass ihnen "die grössere nutzbare Fläche willkommen sei". Der Gemeinderat hätte es somit bei einer Feststellung bewenden lassen können, dass keine wesentlich veränderten Umstände vorliegen und hätte auf das Baugesuch gestützt auf die Auflage 1g nicht eintreten können. Die Beschwerdeführenden hätten dann nur noch vorbringen können, der Anspruch auf Wiedererwägung sei zu Unrecht verneint worden.