Somit mussten sie sich den Einwand der sog. "res iudicata" (der abgeurteilten Sache) entgegen halten lassen (vgl. VGE III/81 vom 14. Oktober 2002, S. 14). Diese Rechtsprechung betreffend Baubewilligungsauflagen ist das Pendant zur vorne genannten - streng verstandenen - Rechtsprechung betreffend erneutem Baugesuch; eine Auflage in einem Baugesuch kann denn auch als vorweg genommene Beurteilung eines allfälligen, künftigen Änderungsgesuchs verstanden werden. Akzeptiert die Bauherrschaft eine Auflage, indem sie von der Baubewilligung Gebrauch macht, stimmt sie damit zu, dass eine Änderung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist.