vgl. auch VGE III/78 vom 19. September 1991, S. 8). Die Auflage galt grundsätzlich - unabhängig davon, ob sie seinerzeit auf einer zulässigen Rechtsgrundlage beruhte oder etwa ein pragmatisches Zugeständnis an die Einsprechenden war. Aus den Akten ergibt sich zudem auch nicht, dass die Beschwerdeführenden während der Rechtsmittelfrist beim Gemeinderat gegen die ihrer Ansicht nach unglückliche Formulierung protestiert oder eine auslegende Präzisierung deponiert hätten. Somit mussten sie sich den Einwand der sog. "res iudicata" (der abgeurteilten Sache) entgegen halten lassen (vgl. VGE III/81 vom 14. Oktober 2002, S. 14).