Am Augenschein ergab sich, dass die Beschwerdeführenden den Sitzplatz bereits vor dem 25. November 2002 mit einem beide Garagenflächen umfassenden Geländer versehen und ihn als Terrasse benutzt hatten. Es liegt hier also ein nachträgliches Baugesuch vor, dessen materielle Ausgangslage bereits durch die klare Auflage 1g bestimmt war; der Gemeinderat musste die Auflage nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hinterfragen, weil sie in Rechtskraft erwachsen war (VGE III/70 vom 25. August 2003, S. 5; vgl. auch VGE III/78 vom 19. September 1991, S. 8).