cc) Die Beschwerdeführenden fochten die Auflage nicht an. Mit Beginn der Bauarbeiten machten sie von der Bewilligung Gebrauch und akzeptierten spätestens zu diesem Zeitpunkt die Auflage. Somit handelt es sich weder um ein zweites, völlig anderes Baugesuch, noch kommt die vorne geschilderte Rechtsprechung zu erneuerten Baugesuchen unmittelbar zur Anwendung (vgl. aber nachfolgend). Am Augenschein ergab sich, dass die Beschwerdeführenden den Sitzplatz bereits vor dem 25. November 2002 mit einem beide Garagenflächen umfassenden Geländer versehen und ihn als Terrasse benutzt hatten.