eine andere Interpretation macht keinen Sinn. An der Einspracheverhandlung vor dem Gemeinderat schlug der Beschwerdeführer vor, anstelle der Blumentröge ein Geländer um beide Garagen zu erstellen, wodurch der Sitzplatz aber vergrössert werde, was der Beschwerdegegner umgehend ablehnte unter Verweis auf die Einschränkung seiner Privatsphäre (Protokoll der Einspracheverhandlung vom 25. März 2002, S. 2). Die Nutzung des Dachs der zweiten Garage war also Gegenstand der Baubewilligung.